Rechtsprechung
BVerwG, 21.10.1999 - 8 B 172.99 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Nichtzulassung einer Revision - Vorlegung von Listen über Wohnsiedlungsgrundstücke und landwirtschaftlichen Fläche - Wahrunterstellung so genannter Moskauer Dokumente - Enteignung von Vermögenswerten durch die sowjetische Besatzungsmacht
Verfahrensgang
- VG Cottbus, 24.03.1999 - 1 K 744/97
- BVerwG, 21.10.1999 - 8 B 172.99
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 25.02.1999 - 7 C 8.98
Vermögensrückgabe aufgrund russischer Rehabilitierung
Auszug aus BVerwG, 21.10.1999 - 8 B 172.99
Die Beschwerde übersieht mit ihrer Fragestellung, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts § 1 Abs. 7 VermG von einem zweistufigen Verfahrensablauf ausgeht und daß auf der ersten Stufe die dafür nach "anderen Vorschriften" zuständige Stelle die durch eine rechtsstaatswidrige Entscheidung herbeigeführte Vermögensentziehung aufgehoben haben oder eine der Aufhebung entsprechende Feststellung der Rechtstaatswidrigkeit getroffen haben und daß somit die Rückgabeberechtigung des früheren Rechtsinhabers dem Grunde nach feststehen muß, vergleichbar mit der Berechtigtenfeststellung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG (Urteil vom 25. Februar 1999 - BVerwG 7 C 8.98 - VIZ 1999 S. 470 (471)). - BVerwG, 17.12.1992 - 4 B 247.92
Aussetzung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 94 VwGO im Ermessen des …
Auszug aus BVerwG, 21.10.1999 - 8 B 172.99
Die Aussetzung steht bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzung im Ermessen des Gerichts und dieses Ermessen kann sich nur in Ausnahmefällen zu einer Verpflichtung zur Aussetzung reduzieren, wenn nämlich anders eine Sachentscheidung nicht möglich ist (vgl. Beschluß vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 4 B 247.92 - Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 6 m.w.N.). - BVerwG, 13.02.1997 - 7 C 50.95
Enteignung von Ausländern im Zuge der sog. Bodenreform
Auszug aus BVerwG, 21.10.1999 - 8 B 172.99
Den Zurechnungszusammenhang zwischen den Grundstücksenteignungen und der Hoheitsbefugnis der Besatzungsmacht hat das Verwaltungsgericht selbst für den Fall als fortbestehend erachtet, daß die Enteignungen gemäß dem Vortrag der Beschwerde einem generellen oder im Einzelfall ausgesprochenen Verbot der Besatzungsmacht zuwidergelaufen wären, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine trotz eines entgegenstehenden Willens der sowjetischen Besatzungsmacht durchgeführte Enteignung ihr gleichwohl zuzurechnen ist, wenn sie aus einer nach außen erkennbaren Willensäußerung der Besatzungsmacht hergeleitet werden kann (Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104, S. 311). - BVerwG, 08.04.1998 - 7 B 7.98
Offene Vermögensfragen
Auszug aus BVerwG, 21.10.1999 - 8 B 172.99
"Welche Bedeutung haben in diesem Zusammenhang die beiden vorgenannten Urteile des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1999 und dessen Beschluß vom 8. April 1998 - BVerwG 7 B 7.98 - und müssen die Konseqenzen aus der nachträglichen Beseitigung von Verfolgungsunrecht auch für besatzungsrechtliche bzw. besatzungshoheitliche Enteignungen gezogen werden, so daß § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist bzw. leerläuft?".
- BVerwG, 28.07.2005 - 8 B 44.05
Bestehen eines individuellen Enteignungsverbotes auf Grund englischer …
Während in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall die sowjetische Besatzungsmacht nicht gegen eine von deutschen Stellen entgegen einem konkreten Verbot nachträglich vorgenommene Änderung der Liste eingeschritten war, hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall festgestellt, dass, wenn ein Vermögenswert des Erbprinzen H. in die ursprüngliche Liste zu dem Befehl des Chefs der SMATh Nr. 56 vom 8. April 1948 aufgenommen worden sein sollte, er jedenfalls in der Anlage zu dem vom Stellvertreter des Chefs der Finanzverwaltung der SMAD unterzeichneten Schreiben vom 11. Mai 1949 nicht mehr erwähnt war, und hat darin eine Änderung der Befehlslage durch die Besatzungsmacht gesehen (vgl. zu einem derartigen Sachverhalt Beschluss vom 21. Oktober 1999 BVerwG 8 B 172.99 n.v.).Bei dieser Sicht war es für das Verwaltungsgericht nicht entscheidend, ob es sich bei der "Moskauer Liste" um eine sowjetisch bestätigte Liste gehandelt hat, weil es in den späteren Vorgängen und Verlautbarungen der sowjetischen Besatzungsmacht eine nachträgliche Änderung in der Entwicklung der Befehlslage gesehen hat (vgl. dazu Beschluss vom 21. Oktober 1999 BVerwG 8 B 172.99 n.v.).
- BVerwG, 26.07.2005 - 8 B 43.05
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Grundsätzliche Bedeutung …
Während in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall die sowjetische Besatzungsmacht nicht gegen eine von deutschen Stellen entgegen einem konkreten Verbot nachträglich vorgenommene Änderung der Liste eingeschritten war, hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall festgestellt, dass, wenn ein Vermögenswert des Erbprinzen H. in die ursprüngliche Liste zu dem Befehl des Chefs der SMATh Nr. 56 vom 8. April 1948 aufgenommen worden sein sollte, er jedenfalls in der Anlage zu dem vom Stellvertreter des Chefs der Finanzverwaltung der SMAD unterzeichneten Schreiben vom 11. Mai 1949 nicht mehr erwähnt war, und hat darin eine Änderung der Befehlslage durch die Besatzungsmacht gesehen (vgl. zu einem derartigen Sachverhalt Beschluss vom 21. Oktober 1999 BVerwG 8 B 172.99 n.v.).Bei dieser Sicht war es für das Verwaltungsgericht nicht entscheidend, ob es sich bei der "Moskauer Liste" um eine sowjetisch bestätigte Liste gehandelt hat, weil es in den späteren Vorgängen und Verlautbarungen der sowjetischen Besatzungsmacht eine nachträgliche Änderung in der Entwicklung der Befehlslage gesehen hat (vgl. dazu Beschluss vom 21. Oktober 1999 BVerwG 8 B 172.99 n.v.).
- BVerwG, 18.04.2002 - 8 B 9.02
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht § 1 Abs. 7 VermG damit von einem zweistufigen Verfahrensablauf aus; auf der ersten Stufe erfordert dieser Anspruch, dass die dafür nach anderen Vorschriften zuständige Stelle die durch rechtsstaatswidrige Entscheidungen herbeigeführte Vermögensentziehung aufgehoben hat, die Rückgabeberechtigung deshalb dem Grunde nach feststeht (vgl. Urteil vom 25. Februar 1999 - BVerwG 7 C 8.98 - VIZ 1999, 470 ; Beschluss vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 8 B 172.99 - RÜ BARoV 2000 Nr. 4, S. 11 ff.). - BVerwG, 11.04.2000 - 8 B 302.99
Besatzungshoheitliche Grundlage für Enteignungen in der sowjetischen …
Auf den Beschluß vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 8 B 172.99 - wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.